Allgemeine Mietbedingungen

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Im Rahmen dieses Vertrags vermietet AVANTCAR IBIZA SL das in diesem Vertrag beschriebene Fahrzeug unter den hierin enthaltenen Bestimmungen und Bedingungen an den Mieter.
Mit Unterzeichnung dieses Vertrags verpflichtet sich der Mieter diesen Geschäftsbedingungen, deren Vertragsbedingungen er gelesen hat und die ihm erklärt wurden.
Das Unternehmen AVANTCAR IBIZA SL behält sich das Recht vor, das Fahrzeug an bestimmte Kundengruppen zu vermieten.




ARTIKEL 1. Fahrzeugnutzung

  •  Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug, den Mietvertrag, Schlüssel, Dokumentation, Geräte, Werkzeuge und / oder Zubehör des Fahrzeugs und / oder Teile oder Teile davon zu überlassen, zu vermieten, zu verpfänden, zu verkaufen oder anderweitig zu belasten; oder das oben Genannte so zu behandeln, dass dem Vermieter Schäden entstehen.
  •  Bei der Verwendung des Fahrzeugs zur Beförderung minderjähriger Kinder muss der Mieter dem Vermieter dies mitteilen, damit dieser die gesetzlich vorgeschriebenen, zugelassenen Kindersitze entsprechend der Größe und des Gewichts des Kindes oder der Person anbringt, für die er verwendet wird. In keinem Fall ist der Vermieter verpflichtet, den Einbau und/oder die Anbringung des erwähnten vorgeschriebenen Kindersitzes im Fahrzeug vorzunehmen. Seine Verpflichtung zur Erfüllung dieser Vorschrift beschränkt sich auf die Aushändigung desselben an den Mieter. In jedem Fall ist der Vermieter von jeglicher Haftung für mögliche Schäden an Personen oder Dingen befreit, die in Folge der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Nutzen des vorgeschriebenen Kindersitzes durch den Mieter entsteht, oder durch dessen unsachgemäßen Einbau oder Benutzung durch den Benutzer sowie für jeden möglichen Fabrikationsfehler des erwähnten vorgeschriebenen Kindersitzes.
  •  Nur die vom Vermieter im Mietvertrag genehmigte und identifizierte Person oder Personen sind berechtigt, das Fahrzeug zu führen. Diese müssen älter als 21 oder 25 Jahre sein, je nach in der Allgemeinen Gebührenordnung angegebenen Fahrzeuggruppe. Ebenso müssen sie im Besitz eines gültigen Führerscheins mit mindestens zwei Jahren Gültigkeit sein.
    Der Mieter verpflichtet sich zu Folgendem:
  •  Das Fahrzeug nicht unter durch Alkohol, Drogen, Müdigkeit oder Krankheit beeinträchtigten körperlichen Bedingungen zu führen.
  •  Es nicht zu nutzen, um damit andere Fahrzeuge oder Anhänger zu ziehen oder zu schieben.
  •  Mit dem Fahrzeug nicht an Rennen oder anderen sportlichen Prüfungen teilzunehmen oder Prüfungen für Widerstand von Materialien vorzunehmen.
  •  Nicht mehr Passagiere zu befördern als die vom Hersteller oder gesetzlich vorgegebenen.
  •  Ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vermieters keine Überfahrten zwischen dem Festland und den Inseln vorzunehmen.
  •  Das Fahrzeug nicht unter den folgenden Umständen zu verwenden und/oder die Verwendung zuzulassen: Fahren auf nicht zugelassenen oder befestigten Straßen oder deren Zustand ein Risiko für Schäden am Fahrzeug darstellen kann; bezahlter Transport von Passagieren; Transport entflammbarer und/oder gefährlicher Güter, giftiger, schädlicher und/oder radioaktiver Produkte, oder Produkte, die geltende Gesetze verletzen, wie etwa der Transport von Gütern, deren Gewicht, Menge und/oder Volumen das zugelassene Gesamtgewicht im Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief des Fahrzeugs überschreiten.
  •  Die Beförderung jeglicher Gegenstände außer Koffern auf dem Dachgepäckträger des Fahrzeugs, Transport lebender Tiere (mit Ausnahme von Haustieren nach erfolgter Genehmigung des Vermieters), Transport mit Dachgepäckträger, Gepäckträger oder ähnlichen Vorrichtungen, die nicht vom Vermieter bereitgestellt wurden.
  •  Das Fahrzeug bei Nichtgebrauch verschlossen zu halten und die Fahrzeugdokumente im Fahrzeuginneren aufzubewahren.
  •  Schäden jeder Art, die der Vermieter durch einen Verstoß gegen die in diesem Artikel beschriebenen Bedingungen erleidet, und/oder durch eine Nutzung durch den Mieter, die von der vereinbarten abweicht, ermächtigen den Vermieter, das Fahrzeug vom Mieter einzuziehen und ihm die unter Anwendung von Artikel 4) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen anfallenden Beträge zu berechnen.
  •  Der Vermieter behält sich vor, den Vertrag zu kündigen, wenn der Mieter die Bestimmungen des Artikels 1 nicht erfüllt.

ARTIKEL 2. Status der Fahrzeuge

  •  Der Mieter erkennt an, dass er das Fahrzeug in perfektem mechanischem Zustand und mit den angemessenen Werkzeugen, Reifen und Zubehör erhält und verpflichtet sich, diese in einem guten Zustand zu halten.
  •  Dem Mieter ist untersagt, jegliche technische Beschaffenheit von Fahrzeug, Schlüssel, Geräten, Werkzeug und/oder Zubehör des Fahrzeugs zu Veränderungen oder Änderungen am Fahrzeugäußeren oder dem Fahrzeuginnenraum vorzunehmen. Im Falle der Verletzung dieses Artikels hat der Mieter die ordnungsgemäß begründeten Kosten für die Instandsetzung des Fahrzeugs in seinen ursprünglichen Zustand zu tragen und einen Betrag als Entschädigung für die Immobilisierung des Fahrzeugs zu leisten, der zum jeweiligen Ortstarif berechnet wird.
  •  Im Falle einer Beschädigung und/oder Verlust eines Reifens (aus anderen Gründen als normalem Verschleiß, Montagefehlern oder Fabrikationsfehlern) verpflichtet sich der Mieter zu deren unverzüglichem Austausch auf eigene Kosten gegen andere Reifen mit identischen Eigenschaften und der gleichen Marke und Modell.

ARTIKEL 3. Preis, Mietdauer, Verlängerung und Rückgabe

  •  Der Mietpreis ist im Mietvertrag ausgedrückt und im den Mietvertrag im Allgemeinen gültigen Tarif festgelegt und ist der mit dem Vermieter vereinbarte Preis zum Zeitpunkt der Vermietung, je nach gewähltem Tarif.
  •  Der Mietpreis beinhaltet die Kosten der Pflichtversicherung und Zusatzhaftung und Steuern sowie die Zusatzhaftpflichtversicherung und die anfallenden Steuern. Diese Preise beinhalten nicht, wenn zutreffend, die Gebühr „Young Driver“ für Fahrer / Mieter, die in die Altersgruppe 21 bis 25 Jahre fallen. Diese Preise beinhalten nicht die Kosten der optionalen Versicherung und Erweiterungen, die jeweils in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind, deren Abschluss gegebenenfalls ausdrücklich durch den Mieter vorgenommen werden muss, in welchem Fall die Preise, die dem Mieter für diese Begriffe berechnet werden, dem Gesamtmietpreis hinzugerechnet werden.
  •  Die Miete tritt ab dem und bis zum vertraglich festgelegten Tag und Zeitpunkt in Kraft. Das Fahrzeug wird an den Ort, zum Datum und zur Uhrzeit zurückgegeben, die im Vertrag vereinbart wurden. Die Mietzeit wird im Vertrag vereinbart und wird ab dem Zeitpunkt des Abschlusses auf der Basis von 24 Stunden-Perioden berechnet. Es besteht eine Karenzfrist von 30 Minuten. Wird diese überschritten, wird ein weiterer Miettag entsprechend der gültigen Preise in der Allgemeinen Preisliste berechnet.
  •  Die Rückgabe des Fahrzeugs an einem anderen als dem vereinbarten Ort kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, die aus der Allgemeinen Preisliste entnommen werden können. Der Service wird erst dann als beendet betrachtet, wenn das Fahrzeug und die Schlüssen desselben durch den Vermieter entgegengenommen wurden.
  •  Wenn der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeug und Beendigung des Mietverhältnisses aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, nicht bei der Inspektion des Fahrzeugs anwesend ist, die Rückgabe per Schlüsseleinwurf, Schlüssel an der Rezeption, mangelnder Verfügbarkeit oder außerhalb der Bürozeiten des Vermieters erfolgt und Schäden am Fahrzeug festgestellt werden, muss der Kunde den Wert der durch das Personal der Vermietungsfirma bei der Inspektion in seiner Abwesenheit festgestellten Schäden zahlen und akzeptiert ausdrücklich die möglichen Belastungen seiner Kreditkarte.
  •  Wenn der Mieter das Fahrzeug für einen längeren Zeitraum als den ursprünglich vereinbarten behalten will, muss dieser die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters vor dem Ablauf des Vertrags einholen. Unter ausdrücklicher Zustimmung wird der Abschluss eines neuen Mietvertrags verstanden. Daher ist es unerlässlich, dass der Mieter eines der Büros des Vermieters aufsucht, um diese Verlängerung durchzuführen. Diese Verlängerung kann im Falle der Nichtverfügbarkeit der Fahrzeuge verweigert werden.

ARTIKEL 4. Zahlung

  •  Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter zu bezahlen: 1. Der Preis, der sich aus der Anwendung der Allgemeinen Tarifbestimmungen ergibt und der im Mietvertrag vereinbarte Preis, der der Dauer, den Versicherungen, optionalen Ausnahmen, zusätzlichem Zubehör und Zusatzdienstleistungen gemäß der vereinbarten Bedingungen entspricht, sowie der geltenden Steuern und Gebühren. 2. Die Höhe der erlittenen vollständigen oder teilweisen Schadens und/oder des Diebstahls, die nicht von den mit dem Mieter vertraglich vereinbarten optionalen Ausnahmen abgedeckt werden, oder wenn die im jeweiligen Fall anzuwendende Ausnahme nicht vertraglich mit dem Mieter vereinbart wurde, sowie gegebenenfalls Schäden und Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung von Artikel 1 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. 3. Der Betrag oder die Differenz im Wert jedes Ersatzrads, Reifens, Werkzeugs, Verdecks oder Radiogeräts, die bei Vertragsende im Fahrzeug fehlen, wobei ausdrücklich erklärt wird, dass jedes Fehlen oder Ersatz von keinerlei Versicherungspolice abgedeckt wird, sondern der Mieter für diese verantwortlich ist. Ebenso wird ein Verlust oder Bruch der Schlüssel und/oder Verlust der Dokumente entsprechend der Schäden und Nachteile, die dem Vermieter entstehen, berechnet. 4. Die Kosten für die Überführung und Reparatur des Fahrzeugs aufgrund der Verwendung ungeeigneten Kraftstoffs. 5. Die entsprechende Höhe der Strafzettel für jegliche Verletzung geltender Gesetze, vor allem der Verkehrsgesetze, die der Mieter beim Führen des Fahrzeugs begeht, sowie die Zuschläge für Zahlungsverzug durch den Mieter und Gerichtskosten oder außergerichtliche Kosten, die dem Vermieter aufgrund des zuvor genannten entstehen. 6. Die Tage der Stilllegung des Fahrzeugs aufgrund von Unfall, Beschädigung, Verlust der Schlüssel oder der Fahrzeugpapiere und Einbeziehung desselben durch öffentliche Behörden aufgrund von Fahrlässigkeit des Mieters in Höhe des Tarifs für den Typ des gemieteten Fahrzeugs.
  •  Zahlungsweise: Die Zahlung des Mieters an den Vermieter der in Artikel 4 beschriebenen Beträge kann per Kreditkarte oder in bar erfolgen. Erfolgt die Zahlung in bar, behält sich der Vermieter das Recht vor, vom Mieter eine oder mehrere Kreditkarten als Garantie zu verlangen.
  •  Kaution. In jedem Fall ist der Vermieter verpflichtet, einen Betrag als Sicherheit/Kaution zu hinterlegen, der gleich oder höher ist wie die jeweilige Selbstbeteiligung für die verschiedenen Fahrzeuggruppen oder -Modelle. Diese Kaution kann in bar oder mit Kreditkarte bezahlt werden. Diese Sicherheit/Kaution wird nach Abschluss des Vertrages zurückerstattet, sofern diese Geschäftsbedingungen nicht verletzt wurden.
  •  ARTIKEL 4.1. Per Internet vorgenommene Reservierungen Um eine Buchung über das Internet abzuschließen, muss ein Teilbetrag oder der gesamte Betrag gezahlt werden, um den Vertrag zu bestätigen. Wenn diese Buchung storniert werden soll, muss dies 48 Stunden vor der Abholung des Fahrzeugs geschehen. Außerhalb dieser Frist wird der gezahlte Betrag nicht zurückerstattet. Die Stornierung einer Reservierung kann per E-Mail reservas@avantcaribiza.com oder Telefon 971 93 20 38vorgenommen werden. Die Reservierungsnummer und der Tag der Abholung müssen dabei immer angegeben werden.

ARTIKEL 5. Versicherungen, Haftpflicht und Unfall

  •  Die Mietpreise beinhalten die Deckung der Haftpflicht des Autos und der Zusatzhaftpflicht für Schäden und Nachteile an Dritten, die durch Gebrauch und Führung des Fahrzeugs entstehen. Diese Deckungen sind garantiert und werden vom Versicherer, mit dem der Vermieter eine entsprechende Versicherungspolice abgeschlossen hat, angenommen und unterliegen den allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieses Vertrags und dem Gesetz. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages wird der Mieter als Versicherte in die genannte Police mit aufgenommen.
  •  Nur ausdrücklich im Vertrag akzeptierte Fahrer gelten als Versicherte und sind von der Haftpflichtversicherung abgedeckt.
  •  Diese Police deckt keine Schäden, Verluste oder andere Nachteile an Gepäck, Waren oder persönlichen Gegenständen ab, die im Fahrzeug transportiert werden, noch Schäden am Fahrzeug durch Diebstahl und/oder Vandalismus.
  •  Die Pflichtversicherung deckt in keinem Fall Schäden am Fahrzeug ab, unabhängig von ihrer Art, die sich aus Kollision oder Aufprall gegen Bäume, Tunnels, Garagen und Garagentüren und jedes andere Objekt im Allgemeinen ergeben, die Folge einer falschen Einschätzung der Höhe durch den Mieter sind.
  •  Die Pflichtversicherung haftet in keinem Fall für Schäden am Fahrzeug jeglicher Art, die infolge einer Überladung oberhalb der im Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief angegebenen Höchstgrenze oder durch Fahren an Orten wie Stränden, unbefestigten Wegen, Waldwegen, Gebirge, etc., die keine offizielle und befestigten Straßen sind, oder für Schäden durch Steinschlag oder jegliche anderen Objekte oder Schlaglöcher auf der Straße oder die an Felgen oder Reifen durch Schläge gegen Bordsteinkanten aufgrund von Parkvorrichtungen entstehen. Die Pflichtversicherung haftet auch nicht im Fall von Schäden an Fahrzeugen aufgrund von Überschwemmungen/Hochwasser aufgrund klimatischer Einflüsse oder aus jeglichem anderen Grund, wenn die Fahrzeuge in Bereichen von Trockenflussbetten, Abflussgräben oder nicht asphaltierten Wasserläufen geparkt werden und in keinem Fall, wenn die Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß in ausdrücklich zum Parken von Fahrzeugen bestimmten, asphaltierten Orten geparkt werden.

    Die Pflichtversicherung erstreckt sich nur über die Länge der Mietdauer im Rahmen dieses Vertrags. Nach Ablauf dieser Frist und außer bei ausdrücklich anerkannter Verlängerung lehnt der Vermieter jegliche Verantwortung durch Unfall oder Schäden ab, die der Mieter verursacht, der für diese Schäden der alleinige Verantwortliche ist. Sie deckt auch nicht die Kosten für den Erhalt eines Duplikats der Schlüssel oder des Versands der Schlüssel oder für den Erhalt eines Duplikats der Fahrzeugpapiere ab. Eine solche Abdeckung haftet in keinem Fall für mögliche Gebühren für die Stilllegung es Fahrzeug bei der Wiederbeschaffung der oben genannten Elemente.
  •  Die Haftung der Pflichtversicherung bezieht sich unter keinerlei Umständen auf Fehler bei der Betankung, sowie die daraus entstehenden Kosten. (Stilllegung, Abschleppen, Arbeitszeiten, usw.).
  •  Die Deckung der Pflichtversicherung bezieht sich nicht auf den Fall der Nichterfüllung einer der in Artikel 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen durch den Mieter.
  •  Die Haftpflicht des Mieters für Schäden am gemieteten Fahrzeug beschränkt sich im Falle eines Unfalls auf eine dem gültigen Tarif entsprechende Selbstbeteiligung. Bei Zahlung der entsprechenden Versicherungsprämie gemäß Tarif (FW) ist der Mieter von dieser Haftung befreit. Die Tage der Stilllegung (Artikel 4 – 6) werden nicht durch eine Versicherung gedeckt, und werden nach geltendem Tarif für den angemieteten Fahrzeugtyp berechnet.
  •  Bei Diebstahl des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, die entsprechende Anzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten und diese zusammen mit den Schlüsseln dem Vermieter auszuhändigen. Im gegenteiligen Fall wird die abgeschlossene Versicherung und Deckung wirkungslos. In keinem Fall haftet die Pflichtversicherung für den vollständigen oder teilweisen Diebstahl des Fahrzeugs.
  •  Der Mieter verpflichtet sich, unverzüglich jeden Unfall an den Vermieter zu melden und sowohl mit dem Vermieter als auch mit der Versicherungsgesellschaft angesichts jeglicher Ansprüche und Gerichtsverfahren vollständig zusammenzuarbeiten. Zum Zeitpunkt eines Unfalls ergreift der Mieter die folgenden Maßnahmen:
  •  Er erkennt keine Verantwortung an, außer der Ausfertigung des Unfallberichts.
  •  Er holt die vollständigen Daten des Unfallgegners ein, fertigt den Unfallbericht oder Schadensbericht aus, mit Zeugen, die er zusammen mit den Unfalldetails (Form, Ort, Zeit, etc.) dringend an den Vermieter sendet und ihn im Fall eines schweren Unfalls telefonisch benachrichtigt.
  •  Er verlässt das Fahrzeug nicht, ohne die angemessenen Vorkehrungen zu seinem Schutz und seiner Sicherung zu treffen.
  •  Bei Nichterfüllung einer dieser Maßnahmen durch den Mieter kann der Vermieter die durch Fahrlässigkeit des Mieters entstandenen Schäden und Nachteile geltend machen, auch in dem Fall, dass er den Abschluss einer erweiterten Versicherung des Fahrzeugs (FW) akzeptiert hat, die in diesem Fall ohne Wirkung bleibt.
  •  Bei einem vom Mieter verschuldeten Unfall behält sich der Vermieter das Recht vor, das Fahrzeug nicht durch ein anderes zu ersetzen, auch wenn die Mietzeit nicht abgelaufen ist und ohne die laut Vertrag verbleibenden Tage zu ersetzen. Ebenfalls wird dem Mieter der Kraftstoffverbrauch in Rechnung gestellt.

ARTIKEL 6. Optionale Freistellung.

  •  Im Allgemeinen geltenden Tarif wird ein Mindestbetrag zu Lasten des Mieters (Selbstbeteiligung) für Schäden und/oder Verluste am Fahrzeug festgelegt, der nicht von der Pflichtversicherung gedeckt ist.
  •  FW. Vollständige oder teilweise Befreiung von der Zahlung der Selbstbeteiligung zu Lasten des Mieters, die nicht von der Pflichtversicherung gedeckt ist.
  •  TP. Haftungsbefreiung im Fall eines vollständigen oder teilweisen Diebstahls des Fahrzeugs und Beschädigungen an demselben durch Vandalismus.
  •  Die FW + TP ist ein Service, der nur bestimmten Gruppen von Kunden oder für bestimmte Fahrzeuggruppen direkt und vom Vermieter angeboten wird.
  •  Der Abschluss der FW und TP deckt in keinem Fall Verlust oder Beschädigung des Schlüssels, Verlust oder Beschädigung der Fahrzeugpapiere, Schäden an Unterboden und Dach des Fahrzeugs durch unsachgemäßes Fahrverhalten, Verlust, Diebstahl oder Schäden an Gegenständen, einschließlich Gepäck, Fehler bei der Betankung oder jegliche andere in vorstehenden Artikeln genannten Schäden ab.
  •  In keinem Fall ist durch Abschluss dieser Haftungsausschlüsse einer der in Ziffer 2 beschriebenen Fälle oder ein Verstoß gegen Ziffer 1 abgedeckt.

ZIFFER 7. Wartung und Reparaturen

  •  Die normale Abnutzung des Fahrzeugs wird durch den Vermieter getragen. In keinem Fall kann der Mieter Schadenersatz wegen Verzögerung der Lieferung des Fahrzeugs, Kündigung des Mietverhältnisses oder Stilllegung durch während der Mietzeit durchgeführte Reparaturen verlangen. Der Vermieter haftet nicht für Verletzungen oder Sachschäden, die durch Konstruktionsmängel oder frühere Reparaturen verursacht werden.
  •  Der Mieter muss in regelmäßigen Abständen die Flüssigkeitsstände im Motor überprüfen und alle 1000 km auffüllen , wobei der dafür bezahlte Betrag dem endgültigen Mietpreis abgezogen wird, sofern der Mieter die entsprechende Rechnung vorlegt.
  •  Der Mieter ist nicht berechtigt, die Reparatur des Fahrzeugs anzuordnen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vom Vermieter genehmigt. In diesem Fall muss der Mieter eine detaillierte Reparaturrechnung vorlegen.

ZIFFER 8. Kraftstoff

  •  Der von dem Fahrzeug während der Mietzeit verbrauchte Kraftstoff wird vom Mieter bezahlt.
  •  Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mit Tankfüllung wie bei Abholung zurückzugeben. Es wird keine Rückzahlung für den Kraftstoff vorgenommen, weswegen das Fahrzeug mit dem gleichen Tankfüllstand wie im Moment der Anmietung zurückgegeben werden muss.
  •  Der Mieter muss das Fahrzeug mit der richtigen Kraftstoffart für dasselbe betanken. Bei Betankung mit nicht geeignetem Kraftstoff oder Betankung mit durch Wasser oder anderen Fremdkörpern verunreinigtem Kraftstoff hat der Mieter die Kosten zu tragen, die durch Überführung und /oder Reparatur der am Fahrzeug verursachten Schäden entstehen, ebenso muss der Mieter dem Vermieter in diesen Fällen einen Schadensersatz für den Gewinnverlust durch die Stilllegung des Fahrzeugs zahlen. In keinem Fall wird dies durch die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Versicherungen abgedeckt.

ZIFFER 9. Gültigkeit des Vertrages

  •  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bedingungen des Mietvertrages können nur durch eine von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche Vereinbarung geändert werden. Ohne diese sind sie null und nichtig.

ZIFFER 10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  •  Dieser Vertrag unterliegt den Gesetzen des Landes, in dem er unterzeichnet wurde und wird in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt. Die Fragen, die im Rahmen dieses Vertrags zwischen dem Vermieter und Mieter entstehen, unterliegen der Zuständigkeit der Gerichte von Ibiza, was beide Parteien akzeptieren.

ZIFFER 11. Datenschutz

  •  Die Vertreter der beiden Vertragsparteien erkennen an, über die Bedingungen des Gesetzes 15/99 zum Datenschutz informiert worden zu sein und geben ihre Zustimmung, dass die in dieser Vereinbarung erwähnten persönlichen Daten in die jeweiligen Dateien über persönliche Daten jeder Partei aufgenommen werden, unter der in der Kopfzeile des Vertrages angegebenen Adresse, zum Zweck der Einhaltung des Vertragsziels.
  •  Die betroffenen Personen können ihr Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch geltend machen, indem sie sich an die Unterzeichner unter den in diesem Dokument enthaltenen Adressen, oder diejenigen, die sie ersetzen, wenden.
  •  Die Vertreter der beiden Parteien vereinbaren, dass die erfassten Daten der Bank, Inkassobüros, sowie den für die Durchführung der Serviceleistung notwendigen Unternehmen mitgeteilt werden, aber auch und, im Falle eines Unfalls, dem Versicherungsmakler und dem Versicherungsunternehmen zu dessen Verwaltung.
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